Ein Umzug ins Ausland bringt Aufbruchsstimmung und neue Perspektiven mit sich. Doch auf Unternehmer und Privatpersonen mit wesentlichen Kapitalbeteiligungen kann auch eine weniger willkommene Konsequenz zukommen: die sogenannte Wegzugsbesteuerung oder international auch „Exit Tax“ genannt.
Gerade durch aktuelle Änderungen hat das Thema weiter an Brisanz gewonnen. Wir erklären Ihnen, was hinter der Wegzugsbesteuerung steckt, wer betroffen ist und welche Neuregelungen Sie kennen sollten.
INHALT
- Das Konzept der „Exit Tax“
- Die deutsche Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)
- Aktuelle Regelungen der Wegzugsbesteuerung (Stand Mai 2025)
- Welche Änderungen sind Anfang 2025 in Kraft getreten?
- Funktionsweise der Auswanderungssteuer
- Internationale Dimension: Wegzugsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- EU-Recht als möglicher Rettungsanker
- Bereiten Sie sich vor – Sichern Sie Ihr Vermögen!
Das Konzept der „Exit Tax“
Bevor wir uns die deutschen Regelungen im Detail ansehen, lohnt ein kurzer Blick auf das übergeordnete Konzept. Die Idee einer „Exit Tax“ oder Auswanderungssteuer ist international nicht neu. Viele Staaten verfolgen damit das Ziel, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch einen Umzug ins Ausland der Besteuerung von im Inland aufgebauten, aber noch nicht realisierten Vermögenswerten (sogenannten stillen Reserven) entgehen.
Angenommen, Sie haben über Jahre hinweg Anteile an einem Unternehmen gehalten, deren Wert beträchtlich gestiegen ist. Solange Sie diese Anteile nicht verkaufen, werden die Wertsteigerungen in der Regel nicht besteuert.
Verlegen Sie nun Ihren steuerlichen Wohnsitz in ein Land, das solche Gewinne möglicherweise niedriger oder gar nicht besteuert, könnte der ursprüngliche Staat leer ausgehen, wenn Sie die Anteile erst nach Ihrem Wegzug verkaufen.
Um genau das zu unterbinden, haben viele Länder Mechanismen etabliert, die bei einem Wegzug eine Art fiktive Veräußerung dieser Vermögenswerte unterstellen und die bis dahin aufgelaufenen stillen Reserven besteuern: Eine „Exit Tax“.
Die genaue Ausgestaltung variiert dabei von Land zu Land.
Die deutsche Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)
In Deutschland bezieht sich der Begriff „Wegzugsbesteuerung“ auf spezifische gesetzliche Regelungen, die diesen Sachverhalt adressieren. Im Kern fingiert der deutsche Staat zum Zeitpunkt des Wegzugs einen Verkauf bestimmter Vermögenswerte und besteuert den dabei entstehenden fiktiven Gewinn.
Die Wegzugsbesteuerung konzentriert sich im Wesentlichen auf zwei Hauptbereiche. Erstens betrifft sie Anteile an Kapitalgesellschaften, geregelt primär in § 6 Außensteuergesetz (AStG) und § 17 Einkommensteuergesetz (EStG). Zweitens sind seit dem 1. Januar 2025 nun auch Anteile an bestimmten Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds im Privatvermögen von dieser speziellen Form der Wegzugssteuer erfasst.
Andere Vermögenswerte können bei Wegzug zwar ebenfalls steuerliche Folgen auslösen, fallen aber in der Regel nicht unter diese spezifische Wegzugsbesteuerung für private Kapital- und Fondsanteile.

Aktuelle Regelungen der Wegzugsbesteuerung (Stand Mai 2025)
Die derzeitige Rechtslage der Wegzugsbesteuerung ist das Ergebnis verschiedener Entwicklungsstufen, einschließlich der bereits vor einigen Jahren erfolgten Verschärfungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz und der jüngsten Erweiterungen Anfang 2025.
Die „klassische“ Wegzugsbesteuerung für Kapitalbeteiligungen (§ 6 AStG)
Diese Form der Auswanderungssteuer gilt für natürliche Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Sie sind betroffen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Sie waren innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
- Sie halten Anteile an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft, an der Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug zu mindestens 1 % beteiligt waren (wesentliche Beteiligung gemäß § 17 EStG).
Nicht nur der physische Wegzug löst die Wegzugsbesteuerung aus, sondern auch andere Sachlagen, wie die unentgeltliche Übertragung (Schenkung oder Erbschaft) der Anteile an Personen, die nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Treffen die Voraussetzungen zu, wird im Moment der Beendigung Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht oder bei bestimmten anderen das deutsche Besteuerungsrecht einschränkenden Ereignissen eine fiktive Veräußerung Ihrer Anteile zum Marktwert unterstellt. Der daraus resultierende fiktive Veräußerungsgewinn unterliegt dann der deutschen Wegzugssteuer.
Der Gewinn wird nach dem Teileinkünfteverfahren (60 % des Gewinns sind steuerpflichtig) mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert, was oft zu einer effektiven Steuerbelastung von etwa 28 % auf den Gewinn aus der Wegzugsbesteuerung führt.
Stundungsregelungen und ihre Verschärfungen
Die bereits seit einigen Jahren geltenden verschärften Stundungsregeln sehen vor, dass die Wegzugssteuer grundsätzlich sofort fällig ist. Auf Antrag kann sie zwar in sieben gleich hohen Jahresraten gezahlt werden, allerdings in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung und unter Anfall von Stundungszinsen.
Eine wichtige Ausnahme bei dieser Form der Auswanderungssteuer besteht bei einer nachweislichen Rückkehrabsicht: Planen Sie nur eine vorübergehende Abwesenheit (bis zu sieben Jahre, in Ausnahmefällen verlängerbar auf maximal zwölf Jahre) und können dies glaubhaft machen, kann die Steuer unter Umständen zinslos und ohne Raten gestundet werden.
Welche Änderungen sind Anfang 2025 in Kraft getreten?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Auswanderungssteuer auf Investmentfondsanteile im Privatvermögen ausgeweitet. Die Änderungen sind seit dem 1. Januar 2025 wirksam.
Bislang blieben Investmentfonds im Privatvermögen von der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG verschont. Mit den neuen Bestimmungen im Investmentsteuergesetz werden nun auch Fondsanteile im Privatbesitz erfasst.
Die Änderung zielt darauf ab, eine beliebte Gestaltungspraxis zu unterbinden: Viele Steuerpflichtige hatten ihre Unternehmensbeteiligungen in Fonds eingebracht, um der Auswanderungssteuer zu entgehen.
Wer ist von der neuen Fondsbesteuerung betroffen?
Bei gewöhnlichen Publikumsfonds (wie ETFs und anderen Kapitel-2-Fonds) greift die Wegzugssteuer, wenn Sie als Privatanleger:
- In den letzten fünf Jahren vor Ihrem Wegzug zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens 1% der Fondsanteile gehalten haben, oder
- Fondsanteile desselben Investmentfonds mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro besitzen
Bei Spezial-Investmentfonds (Kapitel-3-Fonds) hat der Gesetzgeber auf solche Schwellenwerte verzichtet. Hier gelten bereits alle privat gehaltenen Anteile als „gewichtige Fälle“ und unterliegen der Wegzugsbesteuerung.
Wichtig: Diese Regelungen betreffen ausschließlich Fondsanteile im steuerlichen Privatvermögen, nicht im Betriebsvermögen.
Funktionsweise der Auswanderungssteuer
Wenn Sie die genannten Kriterien erfüllen, nimmt das deutsche Steuerrecht im Moment Ihres Wegzugs eine fiktive Veräußerung Ihrer Unternehmensanteile an. Obwohl Sie Ihre Anteile tatsächlich behalten und nicht verkaufen, behandelt das Finanzamt den Vorgang so, als hätten Sie die Anteile zum aktuellen Marktwert veräußert.
Der Unterschied zwischen dem aktuellen Marktwert Ihrer Anteile und deren ursprünglichen Anschaffungskosten wird als fiktiver Veräußerungsgewinn betrachtet und der deutschen Einkommensteuer unterworfen.
Dabei wird das Teileinkünfteverfahren angewendet, wonach 60% des errechneten Gewinns mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Die Auswanderungssteuer wird in dem Veranlagungszeitraum wirksam, in dem Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet: Also üblicherweise dann, wenn Sie sowohl Ihren Wohnsitz als auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben.

Internationale Dimension: Wegzugsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Viele Betroffene hoffen, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem neuen Wohnsitzstaat die deutsche Wegzugssteuer neutralisiert. Dies ist jedoch ein Trugschluss. Die Wegzugsbesteuerung als solche wird durch ein DBA in der Regel nicht verhindert.
Die Herausforderung besteht darin, eine tatsächliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, falls der neue Wohnsitzstaat dieselben Wertzuwächse bei einem späteren Realverkauf ebenfalls besteuern will.
Hierfür sehen DBA Mechanismen wie die Anrechnung der deutschen Wegzugssteuer vor, oder Deutschland strebt an, dass der Zuzugsstaat nur die nach dem Zuzug entstandenen Wertzuwächse besteuert.
EU-Recht als möglicher Rettungsanker
Die Vereinbarkeit der verschärften deutschen Wegzugsbesteuerung mit dem EU-Recht bleibt umstritten. Die strengen Stundungsregeln könnten gegebenenfalls eine unverhältnismäßige Beschränkung der EU-Freizügigkeit darstellen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Urteilen bereits betont: Nationale Wegzugssteuern dürfen die Freizügigkeit nicht übermäßig einschränken. Ob die aktuellen deutschen Regelungen einer erneuten gerichtlichen Überprüfung standhalten würden, bleibt abzuwarten.
Bereiten Sie sich vor – Sichern Sie Ihr Vermögen!
Deutschland erschwert den Wegzug unternehmerisch aktiver Personen steuerlich, während Länder wie Spanien gezielt mit Programmen wie dem Lex Beckham oder dem Golden Visa um eben diese Menschen werben.
Die Kombination aus der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und den neuen Fondsregeln im Investmentsteuergesetz macht die Lage zusätzlich komplex. Erschwerend kommen strenge Stundungsauflagen hinzu.
So helfen wir Ihnen konkret:
- Wir sehen uns Ihre Situation genau an.
- Wir prüfen, was die Wegzugssteuer für Sie finanziell bedeuten würde.
- Wir entwickeln sinnvolle, legale Strategien für Sie
- Wir begleiten Sie bei der praktischen Umsetzung und Kommunikation mit den Finanzbehörden
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